Übersicht

Hier finden Sie eine Übersicht über intrahepatische und extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen sowie damit verbundene Schädigungsfolgen der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion und der chronischen Hepatitis.


1. Intrahepatische Manifestationen und Erkrankungen (innerhalb der Leber)

Das bis 1989 als NonA-nonB Hepatitis bezeichnete Hepatitis-C-Virus wird durch direkten Blutkontakt übertragen. Es verursacht zunächst eine Hepatitis-C-Virusinfektion und in deren Folge eine entweder akut oder chronisch verlaufende Leberentzündung, die langfristig zu intrahepatischen Manifestationen und Erkrankungen (Schäden) in der Leber wie Fibrose, Leberzirrhose oder Leberkrebs führen kann. Von einer akuten Hepatitis (akute Leberentzündung) spricht man während der Inkubationszeit von der 2. - 26. Woche, und von einer chronischen Hepatitis (chronische Leberentzündung) nach der 26. Woche der Inkubationszeit.
Obwohl die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie (Lehre von den Ursachen der Krankheit) sowie auf dem histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums der Fibrose (Staging) des Leberbiopsates beruht, erklären die Versorgungsbehörden Anti-D-Geschädigte, bei denen die relative Viruslast (HCV-PCR) nach erfolgreicher virusreduzierender Therapie mit dem Ergebnis „negativ“ bzw. „nicht nachweisbar", für „ausgeheilt“ im Sinne von „nicht krank“, obwohl kein neuer histopathologischer Leberbefund vorliegt und nachweislich auch kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Viruslast und dem Fortschreiten oder dem Verlangsamen bzw. einem sogar zum Stillstand gekommenen Krankheitsverlauf besteht.


2. Extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen (außerhalb der Leber)

Einer chronischen Hepatitis als organbezogene Lebererkrankung geht eine chronische Hepatitis-C-Virusinfektion voraus. Beide bewirken unabhängig voneinander sog. extrahepatische Folgeerkrankungen, auch in außerhalb der Leber liegenden Organen. Der folgende Vergleich zeigt eine Gegenüberstellung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) Pkt. 108 Abs. 3 und der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab. 8. Sie bietet zugleich einen grundlegenden Überblick über den derzeitigen Wissensstand der anerkannten extrahepatischen Manifestationen und Erkrankungen als Folgen der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion.

In Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) Pkt. 108 Abs. 3 sind als unzutreffende Folge der chronischen Hepatitis vier und in der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab. 8 überdies sechsundzwanzig extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen als Folge der Hepatitis-C-Virusinfektion bekannt. Im Ergebnis dieser Betrachtungen bedarf es u. a. einer baldigen Erweiterung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit um die in der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab 8 zumindest als gesichert angesehenen Manifestationen und Erkrankungen als Folge der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion. Diese längst überfällige inhaltliche Überarbeitung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ist besonders für Anti-D-Geschädigte wichtig, weil die Versorgungsbehörden nach erfolgreichen virusreduzierenden Therapien, den Geschädigten unkorrekterweise erklären, dass das Laborergebnis „Virus-negativ“ bzw. „nicht nachweisbar" nunmehr gleichzusetzen sei mit „ausgeheilt“ i. S. von schädigungsfolgen- und beschwerdefrei, und dass dieses sich zudem auch nur auf Schäden und Funktionsbeeinträchtigungen der sich jetzt wieder regenerierenden Leber beziehe. Noch dazu wird ausschließlich auf den fehlenden Nachweis von Leberwerterhöhungen Bezug genommen und bei Vorlage eines aktuellen Leberbiopsates auf die etwaige Reduzierung von Entzündungsaktivitäten innerhalb der Leber, welche nach immerhin über 30-jährigem chronischen Krankheitsverlauf auf einmal keinen Krankheitswert mehr haben sollen, der zumindest einen rentenberechtigten Grad der Schädigug (GdS) von 30 % rechtfertige, und dies selbst dann nicht, wenn eine geringe Entzündungsaktivität mit mäßiger Fibrose nachgewiesen wird. Auf diese Weise werden bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen überwiegend, z.T. schwerkranker Frauen, weitere, bereits eingetretene chronische Schädigungsfolgen der jahrzehntelang bestehenden chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion mit dem Verweis auf die nicht zutreffenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit faktisch außer Acht gelassen.

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) im sozialen
Entschädigungsrecht u. n. d. Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX),
Pkt. 108 Abs. 3 "Erkrankungen der Leber, der Gallenwege u. d. Bauch-speicheldrüse" des Bundesministerium für Arbeit u. Soziales (BMAS).
Bekannte Extrahepatische Manifestationen: 4
 
S3-Leitlinie Prophylaxe, Diagnostik u. Therapie der Hepatitis-C-Virus-infektion, AWMF-Register-Nr.: 021/012 Tab. 8 „Im Zusammenhang mit
der HCV-Infektion beschriebene extrahepatische Manifestationen bzw. Erkrankungen“ der Deutsche Gesellschaft f. Verdauungs- u. Stoffwechsel-krankheiten (DGVS). Bekannte Extrahepatische Manifestationenen: 26
Endokriner Formenkreis
 
Endokriner Formenkreis
● keine
 
   
   
Rheumatischer Formenkreis
 
Rheumatischer Formenkreis
 
 
 
 
   
 
   
   
Hämatologischer Formenkreis
 
Hämatologischer Formenkreis
● keine
 
 
 
 
Dermatologischer Formenkreis
 
Dermatologischer Formenkreis
● keine
 
 
 
 
Sonstiges
 
Sonstiges
● keine
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Manifestation, bei denen der kausale Zusammenhang mit der HCV-Infektion als gesichert angesehen werden kann.


Die Gegenüberstellung steht hier als JPG und hier als PDF zum Anschauen bzw. Download bereit.

Als wichtige Ergänzung lesen Sie bitte hier unseren Bericht: "System oder Unkenntnis? Der feine Unterschied zwischen Folgeerkrankungen der cronischen Hepatitis und Folgeerkrankungen der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion".

3. Zur Rechtsnatur der sog. „AHP“ und dem Begriff „Leitlinie“

Die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) beschreiben u. a. die MdE-/GdS-/GdB/- Bildung und Bewertung von Gesundheitsstörungen im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht. Zudem enthalten sie Vorgaben zur Kausalitätsbeurteilung von Krankheitszuständen. Sie stellen jedoch keine Rechtsnormen dar, da sie bisher weder vom Gesetzgeber noch von einer durch den Gesetzgeber ermächtigten Stelle erlassen sind. Auch handelt es sich bei ihnen um keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Sie werden vielmehr als Ergebnis eines Konsultationsverfahrens zwischen den für das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministerien, den Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Selbsthilfegruppen der Betroffenen und Medizinern ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegeben und veröffentlicht. Somit kommt den AHP keine Rechtsnormqualität zu. Sie sind aber auch nicht nur als unverbindliche Richtlinien für medizinische Sachverständige zur Bewertung von Sachverhalten aufzufassen. Vielmehr handelt es sich bei den AHP nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, um ein anzunehmendes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der sogenannten Schulmedizin, wiedergeben soll.

Der Begriff der „Leitlinie“ unterliegt ebenso keiner Normierung. Idealerweise unterliegen medizinische Leitlinien einem systematischen und transparenten Entwicklungsprozess und stellen so wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Handlungsempfehlungen dar. Ihr Hauptzweck ist die Darstellung des fachlichen Entwicklungsstandes. Sie geben Ärzten Orientierung im Sinne von Entscheidungs- und Handlungsoptionen.

„Leitlinien“ werden in drei Entwicklungsstufen von S1 bis S3 entwickelt und klassifiziert, wobei S3 die höchste Qualitätsstufe der Entwicklungsmethodik darstellt.

  • S1: von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet
  • S2: eine formale Konsensfindung oder eine systematische „Evidenz“-Recherche hat stattgefunden
  • S3: Leitlinie mit zusätzlichen/allen Elementen einer systematischen Entwicklung (Logik-, Entscheidungs-
    und „Outcome“-Analyse, Bewertung der klinischen Relevanz wissenschaftlicher Studien und regelmäßige Überprüfung)
Die methodische Qualität einer S3-Leitlinie ist dementsprechend höher einzuschätzen als die einer S2- oder S1-Leitlinie. Die überwiegende Mehrheit (< 70%) aller Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften sind nur S1-Leitlinien.


4. Therapiemöglichkeiten

Die antivirale Therapie der Hepatitis-C-Virusinfektion basiert auf der Verabreichung des Gewebshormons Interferon (IFN) alfa, das beispielsweise auch bei Vorliegen einer Grippe vom Körper selbst produziert wird sowie dem Nukleosidanalogon Ribavirin (RIB). Die klinischen Behandlungsergebnisse der antiviralen Therapie konnten in den letzten Jahren erheblich verbessert werden. Der Einsatz der Kombinationstherapie aus pegyliertem Interferon und Ribavirin hat die Erfolgsraten der Therapie der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion deutlich erhöht: Im Vergleich zu ca. 10% Ansprechrate mit einer Interferon alfa-Monotherapie konnten die dauerhaften virologischen Ansprechraten (Sustained Virological Response, SVR) auf über 50% durch die Kombinationsbehandlung mit Peginterferon alfa und Ribavirin verbessert werden. Bei Patienten, die mit den HCV-Genotypen 2 und 3 infiziert sind, konnte mittlerweile sogar ein dauerhafter Therapieerfolg von über 80% erreicht werden. Da die Pegylierung des Interferons zu einer verlängerten Wirksamkeit führt, muss es nur noch einmal wöchentlich verabreicht werden. Derzeit sind zur Behandlung der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion zwei pegylierte Interferone zugelassen: Das Peginterferon alfa-2a und das Peginterferon alfa-2b. Mit der erfolgten Neuzulassung der beiden Protease Inhibitoren Boceprevir und Telaprevir sowie dem Nucleoside Analog Inhibator Balapiravir haben im Rahmen einer Kombinations-Therapie mit pegyliertem Interferon alpha und Ribavirin als Standardtherapie inzwischen auch Patienten mit einer HCV-Genotyp 1-Infektion größere Erfolgsaussichten.

Die AGE Anti-D-Geschädigter Frauen weißt an dieser Stelle aber noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der klinische Behandlungserfolg = HCV-PCR Viruslast-Testergebnis „negativ" bzw. „nicht nachweisbar" lediglich „unter der Nachweisgrenze" bedeutet und keinesfalls der vollständigen Ausheilung der von der chronischen Hepatitis bzw. der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion verursachten Erkrankungen gleichzusetzen ist. Diese unrichtige Ansicht führt u. a. dazu, dass die Geschädigten insbesondere nach virusreduzierenden und mit starken Nebenwirkungen belasteten Interferontherapien, um ihre aus humanitären und sozialen Gründen anerkannte finanzielle Hilfe gebracht und darüber hinaus sogar ihrer Heil- und Krankenbehandlungsansprüche beraubt werden obwohl der labormedizinische Behandlungserfolg bei Anti-D-Geschädigten meist in völligem Gegensatz zu deren Wahrnehmung steht. Hinzu kommt noch, dass innerhalb und außerhalb der Leber bereits entstandene Folge- und Spätschäden (sog. intra- bzw. extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen) der jahrzehntelangen chronischen Hepatitis und der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion unabhängig von einer „negativen" Viruslast, weiter fortbestehen und sich sogar noch verschlimmern können, ohne das die Auswirkungen dieser z. T. schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen von den Versorgungsbehörden anerkannt und mit bewertet werden.


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