ÜbersichtHier finden Sie eine Übersicht über intrahepatische und extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen sowie damit verbundene Schädigungsfolgen der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion und der chronischen Hepatitis. Das bis 1989 als NonA-nonB Hepatitis bezeichnete Hepatitis-C-Virus wird durch direkten Blutkontakt übertragen. Es verursacht zunächst eine Hepatitis-C-Virusinfektion und in deren Folge eine entweder akut oder chronisch verlaufende Leberentzündung, die langfristig zu intrahepatischen Manifestationen und Erkrankungen (Schäden) in der Leber wie Fibrose, Leberzirrhose oder Leberkrebs führen kann. Von einer akuten Hepatitis (akute Leberentzündung) spricht man während der Inkubationszeit von der 2. - 26. Woche, und von einer chronischen Hepatitis (chronische Leberentzündung) nach der 26. Woche der Inkubationszeit. Einer chronischen Hepatitis als organbezogene Lebererkrankung geht eine chronische Hepatitis-C-Virusinfektion voraus. Beide bewirken unabhängig voneinander sog. extrahepatische Folgeerkrankungen, auch in außerhalb der Leber liegenden Organen. Der folgende Vergleich zeigt eine Gegenüberstellung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) Pkt. 108 Abs. 3 und der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab. 8. Sie bietet zugleich einen grundlegenden Überblick über den derzeitigen Wissensstand der anerkannten extrahepatischen Manifestationen und Erkrankungen als Folgen der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion. In Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) Pkt. 108 Abs. 3 sind als unzutreffende Folge der chronischen Hepatitis vier und in der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab. 8 überdies sechsundzwanzig extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen als Folge der Hepatitis-C-Virusinfektion bekannt. Im Ergebnis dieser Betrachtungen bedarf es u. a. einer baldigen Erweiterung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit um die in der S3-Leitlinie AWMF-Register-Nr.: 021/12 Tab 8 zumindest als gesichert angesehenen Manifestationen und Erkrankungen als Folge der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion. Diese längst überfällige inhaltliche Überarbeitung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ist besonders für Anti-D-Geschädigte wichtig, weil die Versorgungsbehörden nach erfolgreichen virusreduzierenden Therapien, den Geschädigten unkorrekterweise erklären, dass das Laborergebnis „Virus-negativ“ bzw. „nicht nachweisbar" nunmehr gleichzusetzen sei mit „ausgeheilt“ i. S. von schädigungsfolgen- und beschwerdefrei, und dass dieses sich zudem auch nur auf Schäden und Funktionsbeeinträchtigungen der sich jetzt wieder regenerierenden Leber beziehe. Noch dazu wird ausschließlich auf den fehlenden Nachweis von Leberwerterhöhungen Bezug genommen und bei Vorlage eines aktuellen Leberbiopsates auf die etwaige Reduzierung von Entzündungsaktivitäten innerhalb der Leber, welche nach immerhin über 30-jährigem chronischen Krankheitsverlauf auf einmal keinen Krankheitswert mehr haben sollen, der zumindest einen rentenberechtigten Grad der Schädigug (GdS) von 30 % rechtfertige, und dies selbst dann nicht, wenn eine geringe Entzündungsaktivität mit mäßiger Fibrose nachgewiesen wird. Auf diese Weise werden bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen überwiegend, z.T. schwerkranker Frauen, weitere, bereits eingetretene chronische Schädigungsfolgen der jahrzehntelang bestehenden chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion mit dem Verweis auf die nicht zutreffenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit faktisch außer Acht gelassen.
3. Zur Rechtsnatur der sog. „AHP“ und dem Begriff „Leitlinie“
Die antivirale Therapie der Hepatitis-C-Virusinfektion basiert auf der Verabreichung des Gewebshormons Interferon (IFN) alfa, das beispielsweise auch bei Vorliegen einer Grippe vom Körper selbst produziert wird sowie dem Nukleosidanalogon Ribavirin (RIB). Die klinischen Behandlungsergebnisse der antiviralen Therapie konnten in den letzten Jahren erheblich verbessert werden. Der Einsatz der Kombinationstherapie aus pegyliertem Interferon und Ribavirin hat die Erfolgsraten der Therapie der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion deutlich erhöht: Im Vergleich zu ca. 10% Ansprechrate mit einer Interferon alfa-Monotherapie konnten die dauerhaften virologischen Ansprechraten (Sustained Virological Response, SVR) auf über 50% durch die Kombinationsbehandlung mit Peginterferon alfa und Ribavirin verbessert werden. Bei Patienten, die mit den HCV-Genotypen 2 und 3 infiziert sind, konnte mittlerweile sogar ein dauerhafter Therapieerfolg von über 80% erreicht werden. Da die Pegylierung des Interferons zu einer verlängerten Wirksamkeit führt, muss es nur noch einmal wöchentlich verabreicht werden. Derzeit sind zur Behandlung der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion zwei pegylierte Interferone zugelassen: Das Peginterferon alfa-2a und das Peginterferon alfa-2b. Mit der erfolgten Neuzulassung der beiden Protease Inhibitoren Boceprevir und Telaprevir sowie dem Nucleoside Analog Inhibator Balapiravir haben im Rahmen einer Kombinations-Therapie mit pegyliertem Interferon alpha und Ribavirin als Standardtherapie inzwischen auch Patienten mit einer HCV-Genotyp 1-Infektion größere Erfolgsaussichten. Die AGE Anti-D-Geschädigter Frauen weißt an dieser Stelle aber noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der klinische Behandlungserfolg = HCV-PCR Viruslast-Testergebnis „negativ" bzw. „nicht nachweisbar" lediglich „unter der Nachweisgrenze" bedeutet und keinesfalls der vollständigen Ausheilung der von der chronischen Hepatitis bzw. der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion verursachten Erkrankungen gleichzusetzen ist. Diese unrichtige Ansicht führt u. a. dazu, dass die Geschädigten insbesondere nach virusreduzierenden und mit starken Nebenwirkungen belasteten Interferontherapien, um ihre aus humanitären und sozialen Gründen anerkannte finanzielle Hilfe gebracht und darüber hinaus sogar ihrer Heil- und Krankenbehandlungsansprüche beraubt werden obwohl der labormedizinische Behandlungserfolg bei Anti-D-Geschädigten meist in völligem Gegensatz zu deren Wahrnehmung steht. Hinzu kommt noch, dass innerhalb und außerhalb der Leber bereits entstandene Folge- und Spätschäden (sog. intra- bzw. extrahepatische Manifestationen und Erkrankungen) der jahrzehntelangen chronischen Hepatitis und der chronischen Hepatitis-C-Virusinfektion unabhängig von einer „negativen" Viruslast, weiter fortbestehen und sich sogar noch verschlimmern können, ohne das die Auswirkungen dieser z. T. schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen von den Versorgungsbehörden anerkannt und mit bewertet werden. Zum Betrachten und Ausdrucken von PDF-Dateien benötigen Sie den aktuellen Acrobat Reader.
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